WÄHLERGEMEINSCHAFT

BRANDE-HÖRNERKIRCHEN

Satzung der Wählergemeinschaft  Brande-Hörnerkirchen

WÄHLERGEMEINSCHAFT BRANDE-HÖRNERKIRCHEN



Satzung

 

§ 1 Name der Wählergemeinschaft


1.       Unter dem Namen „Wählergemeinschaft Brande-Hörnerkirchen“ (nachfolgend: WBH) hat sich eine Gemeinschaft von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen konstituiert.


§ 2 Sitz und Tätigkeitsbereich


1.       Der Sitz der Wählergemeinschaft ist Brande-Hörnerkirchen.

2.       Der Tätigkeitsbereich ist die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen.

3.       In übergeordneten Instanzen, z.B. im Amtsbezirk, ist eine Interessenvertretung für die Gemeinde Brande-Hörnerkirchen möglich.



§ 3 Unabhängigkeit der Wählergemeinschaft


1.       Die Wählergemeinschaft ist parteipolitisch unabhängig.

2.       Die WBH ist an keine Weltanschauung oder Parteilinie gebunden, sondern ausschließlich dem Wohle der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen und des Amtes Hörnerkirchen verpflichtet.



§ 4 Der Zweck der Wählergemeinschaft


1.       Zweck der Wählergemeinschaft ist eine positive Gestaltung aller Belange der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen. Durch die Teilnahme an den Gemeindewahlen soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, aktiv in der Gemeindevertretung und/oder den zuarbeitenden Ausschüssen zu arbeiten.



§ 5 Die Mitgliedschaft


1.       Grundsätzlich kann jede Bürgerin und jeder Bürger mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen, die die Satzung der WBH anerkennen, Mitglied der WBH werden.

2.       Der Antrag auf Aufnahme in die WBH ist unter der Verwendung des Aufnahmeantrags schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet, ob der Aufnahmeantrag angenommen wird.

3.       Der Antrag soll Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der antragstellenden Person enthalten.

4.       Mit Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft gilt die Satzung der WBH als anerkannt.

5.       Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt, Wegzug aus Brande-Hörnerkirchen

               oder Tod.

6.      Der Austritt aus der WBH kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung ohne Angaben von Gründen erfolgen.

7.       Ein Mitglied kann aus der WBH ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder sein Verhalten geeignet ist, das Ansehen der WBH zu schädigen bzw. der WBH in sonstiger Weise Schaden zu zufügen.

8.       Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung auf der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge / Umlagen


1.       Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge und Umlagen erhoben werden.

2.       Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, sowie über die Fälligkeit der Beiträge, entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.       Über das Zahlungsverfahren entscheidet der Vorstand.


§ 7 Organe der Wählergemeinschaft


               Organe der Wählergemeinschaft sind:


1.       Mitgliederversammlung

2.       Vorstand



§ 8 Die Mitgliederversammlung


1.       Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einberufen.

2.       Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer, wählt die Kandidaten für die Wahlliste für die Wahlen zur Gemeindevertretung sowie Kandidaten für die Wahl bürgerlicher Ausschussmitglieder. Zudem beschließt diese über Satzungsänderungen, die Entlastung des Vorstandes, den Ausschluss einzelner Mitglieder, Festsetzung von Beiträgen, die Auflösung der WBH und allgemein über alle Belange der WBH.

3.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens sieben Tage vorher, schriftlich oder per E-Mail, unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

4.       Die Versammlung wird vom vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Führung eines Protokolls ist Aufgabe des Vorstandes.

5.       Jedes Mitglied kann Tagesordnungspunkte benennen. Wenn sie bis spätestens zwei Tage vor dem festgelegten Sitzungstermin beim Vorstand eingereicht worden sind, müssen sie vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte oder die Streichung bereits benannter Tagesordnungspunkte, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit, auch während der laufenden Jahreshauptversammlung beschließen.

6.      Jede ordnungsgemäß zustande gekommene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7.       In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

8.       Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

9.      Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

10.   Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes in der Satzung geregelt ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Wählergemeinschaft bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

11.    Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen bzw. muss nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung, oder auf einen Antrag von mindestens drei Mitgliedern, weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

12.   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.


§ 9 Der Vorstand


1.       Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand der WBH. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich für den Vorstand zur Wahl stellen.

2.       Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

3.       Der Vorstand der WBH besteht aus fünf Mitgliedern:


                                                                                             1. Vorsitzende / Vorsitzender

                                                                                             2. Vorsitzende / Vorsitzender

                                                                                             3. Schriftführerin / Schriftführer

                                                                                            4. Kassenwartin / Kassenwart

                                                                                             5. Pressewartin / Pressewart


4.       Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a.       Vertretung der Wählergemeinschaft nach außen;

b.      Vorbereitung und fristgerechte Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Listen mit Kandidatinnen und Kandidaten zur Teilnahme an Gemeindewahlen;

c.       Fristgerechte Einreichung der Wahllisten bei der zuständigen Instanz;

d.      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung;

e.       Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen;

f.        Beschlussfassung über Aufnahmeanträge;

g.      Vorbereitung eines Tätigkeitsberichtes.

h.      Der Kassenwartin / Kassenwart erteilt die Freigabe von Bestellungen der Mitglieder nach Rücksprache mit dem Vorstand, verwaltet die Einnahmen und Ausgaben und führt den Zahlungsverkehr durch. Die Kasse wird jährlich durch ein bestelltes Mitglied geprüft.

5.       Die Mitgliedschaft im Vorstand der WBH endet durch Ablauf der Wahlperiode, Rücktritt, Abwahl, Wegzug aus Brande-Hörnerkirchen, Austritt oder Tod.

6.      Die Mitgliedschaft im Vorstand endet regulär mit Ablauf der Wahlperiode. Eine beliebig häufige Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied, dessen Wahlperiode abgelaufen ist, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch weiter ausüben.

7.       Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Der Rücktritt kann schriftlich gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern oder mündlich auf einer Mitgliederversammlung erklärt werden.

8.       Die Neuwahl nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet spätestens auf der nächsten Jahreshauptversammlung statt. Der verbleibende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds einberufen. Für die Übergangsfrist kann der verbleibende Vorstand ein stimmberechtigtes Mitglied der WBH als kommissarisches Vorstandsmitglied benennen.


§ 10 Vertretung der Wählergemeinschaft Brande-Hörnerkirchen


Rechtsgültige Vertretungen der Wählergemeinschaft Brande-Hörnerkirchen sind


       - der Vorsitzende des Vorstandes oder

                              - der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes


jeweils gemeinschaftlich mit


            - der Schriftführerin / Schriftführer oder

        - der Kassenwartin / Kassenwart oder

- der Pressewartin / Pressewart



§ 11 Auflösung


1.       Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.       Die Versammlung beschließt auch über die Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens. Es darf ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt werden.


§ 12 Rechtsfehler


1.       Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bestimmungen dieser Satzung unzulässig oder ungültig sind, oder durch zukünftige Gesetzesänderungen oder Rechtsprechungen unzulässig oder ungültig werden, bleibt der Rest der Satzung gültig.


§ 13 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.01.2024 mit sofortiger Wirkung in Kraft.


      gez. Thomas Riepen (Vorsitzender)

            gez. Ole Kielhorn (stellv. Vorsitzender)

   gez. Ronald Henne (Schriftführer)

            gez. Marco Lademacher (Kassenwart)

        gez. Mario Schaller (Pressewart)